|
…über die Energieeinsparverordnung (EnEV)
(für bestehende Gebäude) |
Die Bestimmungen der EnEV für bestehende Gebäude lassen sich im Wesentlichen in Nachrüstpflichten und Bedingte Anforderungen unterteilen:
Nachrüstpflichten betreffen den Austausch alter Heizkessel sowie die nachträgliche Dämmung von Heizungs- bzw. Warmwasserleitungen und obersten Geschossdecken:
Austausch alter Heizkessel
Öl- und Gas-Heizkessel, die vor dem 1.10.1978 eingebaut wurden, müssen bis zum 31.12.2006 außer Betrieb genommen werden. Wenn der Brenner nach dem 1.11.1996 erneuert worden ist oder der Kessel durch andere Maßnahmen (z.B. Einstellung des Brenners) so weit ertüchtigt wurde, dass er die geltenden Abgasgrenzwerte einhält, verlängert sich die Austauschfrist bis zum 31.12.2008. Dies gilt nicht für Anlagen, die bereits über Brennwert- oder Niedertemperaturkessel verfügen oder deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt.
Dämmung von Rohrleitungen
Nicht gedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen die in ungeheizten Räumen (z.B. Keller) liegen, müssen bis zum 31.12.2006 nachträglich gedämmt werden. Die Anforderungen an die Dämmung finden Sie in Anlage 5 der EnEV.
Dämmung der obersten Geschossdecke
Eine Nachrüstpflicht enthält die EnEV für nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken in beheizten Räumen. Sie müssen bis zum 31.12.2006 nachträglich gedämmt werden. Nach der Maßnahme darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke nicht größer sein als 0,30 W/(m²·K).
Weitere Anforderungen an die Heizungsanlage:
Es dürfen nur Wärmeerzeuger eingebaut werden, die das CE-Kennzeichen tragen. In der Regel sind Niedertemperatur oder Brennwertkessel zu verwenden. Die Heizungen müssen über zentrale Einrichtungen verfügen, die die Wärmezufuhr in Abhängigkeit von der Außentemperatur selbsttätig regeln können. Vorgeschrieben sind außerdem Einrichtungen zur Raumweisen Regelung der Raumtemperatur (Thermostatventile). In Heizkreisen von Zentralheizungen über 25 Kilowatt Leistung müssen Umwälzpumpen die elektrische Leistungsaufnahme in drei Stufen selbständig anpassen.
Neu eingebaute Zirkulationspumpen zur Warmwasserversorgung müssen über selbständig wirkende Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung verfügen. Diese Anforderungen müssen auf jeden Fall innerhalb bestimmter Fristen (bis Ende 2006 bzw. 2008) erfüllt werden.
Für Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen eine der Eigentümer bewohnt, gelten die Nachrüstpflichten (Heizkessel-Tausch, Rohrleitungs- und Geschossdecken-Dämmung), nur bei Eigentümerwechsel. In diesem Fall sind sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang zu erfüllen, allerdings nicht vor Ende der oben genannten Fristen.
Bedingte Anforderungen: Sie betreffen die Verbesserung des Wärmeschutzes von Bauteilen im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung. Bei bestimmten Änderungen am Gebäude muss der Wärmedurchgangskoeffizient des betroffenen Außenbauteils anschließend einen bestimmten Höchstwert einhalten. Diese EnEV-Anforderungen kommen nur dann zum Tragen, wenn Bauteile im Rahmen der Modernisierung oder anderer Maßnahmen ohnehin geändert werden (z.B. Austausch bei Verschleiß, Beseitigung von Mängeln und Schäden, Verschönerungen usw.). Die Vorschriften gelten auch als erfüllt, wenn die entsprechenden Werte für einen Neubau um nicht mehr als 40 % überschritten werden. Das ist durch eine Energiebedarfsrechnung nachzuweisen. Wird das beheizte Gebäudevolumen um zusammenhängend mehr als 30 m³ erweitert, gelten für den neuen Gebäudeteil die gleichen Anforderungen wie für Neubauten.
|