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Kehr- und Überprüfungsordnung

Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten:

§1: Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Feuerstätten: An eine Abgasanlage angeschlossene Einrichtung zur Erzeugung von Wärme durch Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe;
  2. Zusatzfeuerstätten: Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich oder selten benutzte Feuerstätte, die weder zur Brauchwasserbereitung dienen noch mit der Zentralheizung in Verbindung stehen;
  3. Abgasanlagen: Anlagen, wie Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten; zu den Abgasanlagen zählen auch Anlagen zur Abführung der Ab- oder Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren, soweit sie der Beheizung oder Warmwasserversorgung von Gebäuden dienen (Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen);
    1. Schornstein: aufwärtsführende Schächte oder Rohre, die Abgase von Feuerstätten ins Freie leiten,
    2. Abgasleitung: Leitung zur Abführung der Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie,
    3.  Luft-Abgas-System: Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, für raumluftunabhängige Feuerstätten. Es führt den Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht von der Mündung zu und deren Abgase über den Abgasschacht ins Freie ab,
    4. Verbindungsstücke: abgasführende Bauteile zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte und dem ins Freie führenden Teil der Abgasanlage (z.B. Schornstein oder senkrechter Teil der Abgasanlage)
  4. Abgaswege: Strömungsstrecken der Abgase vom Brenner bis zum Eintritt in den Schornstein bei gemischter Belegung, die Abgasleitung oder das Luft-Abgas-System;
  5. Heizgaswege: Strömungsstrecke der Abgase innerhalb der Feuerstätte;
  6. Ofenrohre: Frei in Aufenthaltsräumen verlaufende Leitungen von Einzelfeuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe, die dazu bestimmt und geeignet sind, Abgas von der Feuerstätte in die Abgasanlage zu leiten. Dazu zählen auch die Ofenrohre von offenen Kaminen und Kaminkassetten;
  7. Lüftungsanlagen: Be- und Entlüftungsanlagen: Anlagen (Schacht und/oder Leitung), die für den Betrieb von Feuerstätten zur Be- und Entlüftung erforderlich sind.

§ 2: Kehrpflicht

Art der Feuerstätte

Kehrhäufigkeit (jährlich)

1. selten benutzte Anlagen

einmal

2. Nach §15 der 1. BimSchV überwachte Anlagen und bivalente Anlagen im Sinne des §2 Nr. 2 der 1. BimSchV  
a) bei Verbrennung flüssiger Brennstoffe

einmal

b) bei Verbrennung von Kohle und Koks

zweimal

c) bei Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Abs. 1
Nr. 5a 1.BImSchV

zweimal

3. Anlagen, die als Zusatzfeuerstätte gelegentlichbenutzt werden und nicht unter Nummer 1 fallen

zweimal

4. alle anderen Anlagen  
a) soweit sie nur in der üblichen Heizperiode benutzt werden

dreimal

b) soweit sie ganzjährig benutzt werden

viermal

(2) Absatz 1 gilt nicht für Abgasanlagen von Ölbrennwertfeuerstätten.

§3: Überprüfungspflicht

Art der Anlage

Überprüfungshäufigkeit

1. Gasfeuerungsanlagen mit Strömungssicherung, ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:  
a) Abgasschornsteine, Abgasleitungen und Verbindungstücke

einmal

b) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluftzuführung

einmal

2. Gasfeuerungsanlagen ohne Strömungssicherung ausgelegt für die Abgasabführung mit Unterdruck bis ins Freie:  
a) Abgasschornsteine oder abgasleitungen

1x jährlich

b) Abgswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrenungsluftzufuhr

1x alle 2 Jahre

3. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasabführung unter Überdruck bis ins Freie:  
a) Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluft zuführung

1x alle 2 Jahre

4. Gasfeuerungsanlagen ausgelegt für die Abgasführung unter Überdruck bis ins Freie mit Abgasanlagen, die als Bestandteil der Gasfeuerungsanlage zertifiziert sind:  
a) Abgasanlagen und Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehalts und der Verbrennungsluft zuführung

bei Neuinstallation nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmals nach drei  Jahren, dann alle zwei Jahre

5. Außenwandgasfeuerstätten  
a) Abgaswege einschließlich der Feststellung des Kohlenmonoxidgehaltes

1 x alle 2 Jahre

6. Lüftungsanlagen, soweit sie nicht bereits von Nummer 1bis 4 erfasst sind

1x jährlich

  1. im Bereich bis 3 Meter über Erdgleiche liegt,
  2. unter Erdgleiche liegt,
  3. zu Lüftungsöffnungen bzw. Fenster und Türen einen Abstand von bis zu 1 Meter hat.

§ 4: Überprüfung des Lüftungsverbundes

§ 5: Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungsordnung

  1. Abgasanlage mit einem lichten Querschnitt von mehr als 1 0.000 Quadratzentimeter an der Sohle,
  2. Ofenrohre,
  3. freistellende Abgasanlagen über 25 Meter Höhe und Abgasanlagen, die das Gebäude um mehr als 25 Meter überragen,
  4. Abgasanlagen, an die keine Feuerstätten oder Verbrennungsmotoren angeschlossen sind,
  5. Abgasanlagen und ausmündende Rohre in Gartenlauben, Baubuden und ähnlichen Einrichtungen,
  6. Notstromaggregate,
  7. dicht geschweißte Abgasanlagen von ortsfesten Verbrennungsmotoren

§ 6: Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Kohlenmonoxidmessungen

§ 7: Besondere Reinigungsverfahren

§ 8: Sonstige Pflichten der Bezirksschornsteinfegerin oder des Bezirkschornsteinfegermeisters

§ 9: Pflichten der Eigentümerinnen und der Eigentümer sowie der Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Räumen

§ 10: Inkrafttreten