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Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung

Verordnung über die Gebühren und Auslagen der BSM:

§ 1: Erhebung von Gebühren

§ 2: Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten

§ 3: Grundgebühr

  AW

Die Grundgebühr beträgt für jedes benutzte selbständige Gebäude und jedes Jahr, in dem Kehrungen, Überprüfungen oder Emissionsmessungen durchgeführt werden 

16,8

zuzüglich einer anteiligen jährlichen Gebühr für die Feuerstättenschau gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG für jeden Schornstein und jede Abgasleitung

 

und pro Stockwerk

0,6

§ 4: Kehrgebühr

  AW

Die Kehrgebühr beträgt für Abgasanlagen, an die Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe angeschlossen sind, pro Kehrung für jedes Gebäude

11,1

zuzüglich

 

1.

für Schornsteine und Abgasleitungen bis 1600 cm²

pro Schornstein und pro Abgasleitung

und pro Stockwerk

 

2,8

0,42

2.

für Schornsteine und Agl. über 1600 cm², die nicht bestiegen werden

pro Schornstein und pro Abgasleitung

und pro Stockwerk



4,2

0,42

3.

für Schornsteine und Agl. über 1600 cm², die bestiegen werden

pro Schornstein und pro Abgasleitung

und pro Stockwerk

 

6,8

1,3

4.

für Verbindungsstücke bis 1600 cm² pro Verbindungsstück

für das erste angefangene Meter

für jedes weitere angefangene Meter

 

2,6

1,0

5.

für Verbindungsstücke über 1600 cm² die nicht bestiegen werden pro Verbindungsstück

für das erste angefangene Meter

für jedes weitere angefangene Meter



5,2

2,0

6.

für Verbindungsstücke über 1600 cm² die bestiegen werden
pro Verbindungsstück

für das erste angefangene Meter

für jedes weitere angefangene Meter



5,6

4,0


§ 5: Überprüfungsgebühr

  AW

Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude

11,1

zuzüglich

 

1.

für Abgasleitungen, Luft-Abgas-Systeme und Entlüftungsanlagen

pro Leitung oder Anlage

und pro Stockwerk

 

2,8

0,42

2.

für Abgaswegeüberprüfung

für jede weitere Abgaswegeüberprüfung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum

15,2

7,7

3.

für Belüftungsanlagen

1,0

4.

für Verbindungsstücke von Ölbrennwertfeuerungsanlagen
pro Verbindungsstück
für das erste angefangene Meter
für jedes weitere angefangene Meter



2,6 AW
1,0 AW

§ 6: Gebühren und Auslagen für Messungen

  für die erste Messung für jede weitere Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum
  AW AW

Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude

 

11,1

zuzüglich

 

 

1.

flüssigen Brennstoffen

a) in Brennwertfeuerstätten

b) in den übrigen Feuerstätten

 

33,5

35,0

 

25,4

26,9

2.

gasförmigen Brennstoffen

30,8

22,7

3.

festen Brennstoffen

142,5

100,6

  für die erste Messung für jede weitere Messung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum
  AW AW
 

20

12

§ 7: Kombinierte Überprüfungs- und Messgebühren

  für die erste Überprüfung einschließlich Messung für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in der selben Wohnung oder dem selben Aufstellraum
  AW AW

1.

Abgaswegeüberprüfung einschließlich Kohlenmonoxidmessung

a) für Gasraumheizer und alle Gasfeuerstätten ohne Strömungssicherung

b) für alle übrigen Gasfeuerstätten



22,3


29,4



14,2


21,3

2.

Abgaswegeüberprüfung einschließlich  Emissions- und Kohlenmonoxidmessung

38,2

30,1

3.

Emissions- einschließlich Kohlenmonoxidmessung

31,5

23,4

§ 8: Zusätzliche Kehrungen, Überprüfungen oder Messungen

§ 9: Zuschläge

§ 10: Besondere Verfahren

§ 11: Prüfung und Begutachtung nach Baurecht

  AW

pro Gebäude

85,9

pro Rauch- und Abgasschornstein oder Abgasleitung

25,2

zuzüglich pro Stockwerk

10,1

§ 12: Sonstige Prüfung und Begutachtung

§ 13: Mahngebühr

§ 14: Inkrafttreten, Außerkrafttreten