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…über Mindestanforderungen an Schächte für Abgasleitungen

In der Feuerungsverordnung NW (FeuVO) ist geregelt welche Anforderungen an Abgasleitungen gestellt werden und die entsprechende Bauausführung wird in den Bauregellisten vom Deutschen Institut für Bautechnik geregelt.

FeuVO § 7 Abs. 5 In Gebäuden muss jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. >> Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.

Der Nachweis über die Brauchbarkeit ist nach Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.20 durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zuführen, und es muss eine Einbauanweisung vorliegen (z.B. handelsübliche Schächte, wie von Raab, Hebel  oder Skoberne).

Ein Nachweis braucht nicht geführt werden, wenn der Schacht nach DIN 18 160-1 oder DIN 4102-6 wie ein allgemein zugelassener Schornstein oder Lüftungsschacht erstellt wird und der Feuerwiderstandsklasse L30 / L90 entspricht.

Als Baustoffe hierfür eignen sich:

·       Mauerziegel, Mauersteine, Kalksandsteine,

·       Porenbeton-Blocksteine (Ytong, Hebel)

·       vollwandige Formstücke aus Leichtbeton (z.B. die Außenschale von Systemschornsteine),

·       sowie alle handelsübliche Systemschornsteine oder einfache ältere Schornsteine

Beispiele verschiedener Bauweisen von Abgasleitungen (AGL)

1.    Konzentrische Luftabgasführung mit Doppelrohrelementen und einer Prüföffnung. 

2.    Konzentrische Luftabgasführung mit Doppelrohrelementen und einer Prüföffnung, im Dachgeschoss muss die Abgasanlage in einem Schacht L30/L90 verlegt werden.         

3.    Konzentrische Luftabgasführung mit Doppelrohrelementen mit min. zwei Prüföffnungen an der Außenwand verlegt, die AGL ist dabei über Dach zuführen.      

4.    AGL in einem Schacht (L30/L90) oder Schornstein verlegt mit min. zwei Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird über den Ringspalt zwischen AGL und Schacht von der Mündung zugeführt.

5.    AGL in einem Schacht (L30/L90) verlegt, der ununterbrochen durch die Geschosse geführt wird, mit min. zwei Prüföffnungen. Das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und AGL, sowie die Dachausführung, sind mit konzentrischen Doppelrohrelementen erstellt. Die Verbrennungsluft wird über den Ringspalt zwischen AGL und Schacht von der Mündung zugeführt.

6.    Feuerstätte an einen feuchtigkeitsunempfindlichen Systemschornstein angeschlossen mit min. zwei bis drei Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird über eine Öffnung (150 cm2) von Außen zugeführt und die notwendige Entlüftung kann über eine Öffnung (150 cm2) in der Außenwand erfolgen.

7.    AGL in einen Schacht (L30/L90) oder Schornstein verlegt mit min. zwei Prüföffnungen, die Verbrennungsluft wird über eine Öffnung (150 cm2) von Außen zugeführt und die notwendige Entlüftung kann über eine Öffnung (150 cm2) in der Außenwand erfolgen, gleichzeitig muss der Schacht über eine Öffnung hinterlüftet werden.

Die Mündung einer AGL ist immer durch eine Abdeckhaube zuführen (siehe Kreis).